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   BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83   

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https://dejure.org/1984,677
BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 1984 - 2 BvR 1244/83 (https://dejure.org/1984,677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Geldbußen unter 80 DM in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil imZusammenhang von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geldbußen - Ordnungswidrigkeit - Verkehrszentralregister - Unabwendbare Nachteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 211
  • NJW 1984, 1346
  • MDR 1984, 732
  • NStZ 1984, 364 (Ls.)
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    »Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, stellen in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG dar (Ergänzung zu BVerfGE 42, 261 ).«.

    Bisher ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die 40 DM nicht überschreiten - und daher bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß § 28 Nr. 3 StVG auch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen werden - in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 4 BVerfGG darstellen (BVerfGE 42, 261 [263]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Daß diese Pflicht verletzt worden ist, ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht auf einen Einwand in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingeht (BVerfGE 22, 267 [274]; 40, 101 [104 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG , daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß, sofern es darauf aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 63, 80 [85] m. w. N.).
  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Das Gericht war nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen des Beschuldigten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 66, 211 [212 f.]).
  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb "in Ausnahmefällen" nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 28, 378, 384 ff.; 47, 182, 187 ff.; 54, 43, 46; 66, 211, 213).
  • BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00

    Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ernstlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248, 251, 252; 47, 182, 187 f.; 66, 211, 213; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, DRiZ 1991, 99).
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